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Elterngeld bei Lohn und Gewinn zusammen

Lohn und Gewinn in gleicher Höhe ergeben denselben Betrag wie Lohn allein, nämlich 1.275,17 € im Monat. Was sich ändert, ist der Zeitraum, aus dem gerechnet wird.

Angenommen: Steuerklasse IV, gesetzlich kranken- und pflegeversichert, rentenversicherungspflichtig, versichert nach dem Recht der Arbeitsförderung, keine Kirchensteuer, kein älteres Geschwisterkind im anspruchsberechtigten Alter, ein Kind, kein eigenes Einkommen während des Elterngeldbezugs.

Die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden einmal auf die Summe beider Einkommensarten ermittelt und nicht je Art getrennt (§ 2e Abs. 2 und § 2f Abs. 2 BEEG). Deshalb steht in der Spalte „Unterschied“ eine Null.

Der Unterschied liegt woanders, und er kann groß sein. Sobald überhaupt Gewinneinkünfte vorliegen, ist Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt statt der zwölf Monate davor, und zwar auch für den Lohn (§ 2b Abs. 2 und 3 BEEG). Wer im Januar Mutterschutz hat und im Vorjahr befördert wurde, rechnet dann mit anderen Monaten und bekommt einen anderen Betrag.

Eine Ausnahme gibt es: Lagen die Gewinneinkünfte im Durchschnitt unter 35 Euro im Monat, bleiben sie auf Antrag außer Betracht, und es gilt wieder der Zwölfmonatszeitraum (§ 2b Abs. 4 BEEG).

Die Rechnung über drei Bruttostufen

Die Tabelle lässt sich seitlich schieben.

Elterngeld bei Lohn und Gewinn zusammen Beträge je Monatsbrutto, gerechnet nach dem BEEG. Rechtsstand 08/2026, zuletzt geprüft am 10.08.2026.
MonatsbruttoEuro je MonatNur LohnEuro je MonatZwei Drittel Lohn, ein Drittel GewinnEuro je MonatUnterschiedEuro je Monat
2.000 €897,26 €897,26 €0,00 €
3.000 €1.275,17 €1.275,17 €0,00 €
4.500 €Höchstbetrag erreicht1.800,00 €1.800,00 €0,00 €

Nur Lohn nach Monatsbrutto

Dieselben Zahlen wie in der Tabelle, als Säulen. Rechtsstand 08/2026, zuletzt geprüft am 10.08.2026.

Die Spalte „Unterschied“ steht bei 0,00 €. Der Unterschied bei Mischeinkünften liegt nicht in der Formel, sondern darin, welche zwölf Monate zählen.

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Der Rechner auf der Startseite öffnet sich mit den Werten dieser Seite. Du änderst Brutto und Steuerklasse, und der Betrag rechnet sich neu.

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Häufige Fragen

Warum ändert der Gewinn den Betrag nicht?

Weil die Abzüge nach § 2e Abs. 2 und § 2f Abs. 2 BEEG einmal auf die Summe ermittelt werden. Bei gleicher Gesamtsumme ergibt sich derselbe Betrag, egal wie er sich auf Lohn und Gewinn verteilt.

Welche zwölf Monate zählen dann?

Das Kalenderjahr vor der Geburt (§ 2b Abs. 2 BEEG), und nach Abs. 3 gilt das auch für den Lohn. Je nachdem, wann das Kind kommt, liegen diese Monate deutlich weiter zurück als die zwölf Monate vor der Geburt.

Zählt ein kleiner Nebenverdienst schon dazu?

Ja, grundsätzlich schon. Lagen die Gewinneinkünfte aber im Durchschnitt unter 35 Euro im Monat, bleiben sie auf Antrag außer Betracht (§ 2b Abs. 4 BEEG). Wer den Antrag nicht stellt, wird nach dem Steuerjahr gerechnet.

Woher die Zahlen kommen

  • § 2e Abs. 2 BEEGder Steuerabzug wird einmal auf die Summe ermittelt
  • § 2f Abs. 2 BEEGdie Sozialabgaben ebenso
  • § 2b Abs. 2 und 3 BEEGbei Gewinneinkünften gilt das Kalenderjahr, auch für den Lohn
  • § 2b Abs. 4 BEEGGewinne unter 35 Euro im Monat bleiben auf Antrag außer Betracht
  • § 2d Abs. 1 Satz 1 BEEGnur die positiven Gewinneinkünfte zählen

Rechtsstand 08/2026, zuletzt geprüft am 10.08.2026. Alle Beträge dieser Seite sind mit derselben Rechenlogik erzeugt, die auch den persönlichen Plan erstellt.

Modellrechnung, keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der Bescheid der Elterngeldstelle.

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