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Welche Monate zählen für die Höhe des Elterngeldes?

Gezählt wird der Durchschnitt der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt, nicht das Gehalt zum Zeitpunkt des Antrags. Aus 3.000,00 € Durchschnittsbrutto werden 1.275,17 € im Monat.

Angenommen: Steuerklasse IV, gesetzlich kranken- und pflegeversichert, rentenversicherungspflichtig, versichert nach dem Recht der Arbeitsförderung, keine Kirchensteuer, kein älteres Geschwisterkind im anspruchsberechtigten Alter, ein Kind, kein eigenes Einkommen während des Elterngeldbezugs.

Maßgeblich sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Der Monat der Geburt selbst zählt nicht mit.

Einzelne Monate fallen heraus (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG), und der Zeitraum verschiebt sich dadurch nach hinten. Das betrifft vor allem Monate mit Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld, Monate mit Elterngeld für ein älteres Kind und Monate mit einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Auf Antrag lassen sich einzelne davon wieder hineinnehmen (§ 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG), und das kann sich lohnen oder schaden.

Liegen Gewinneinkünfte vor, gilt stattdessen das Kalenderjahr vor der Geburt, und zwar für beide Einkommensarten (§ 2b Abs. 2 und 3 BEEG).

Die Rechnung über drei Bruttostufen

Die Tabelle lässt sich seitlich schieben.

Welche Monate zählen für die Höhe des Elterngeldes? Beträge je Monatsbrutto, gerechnet nach dem BEEG. Rechtsstand 10/2026, zuletzt geprüft am 11.10.2026.
MonatsbruttoEuro je MonatDurchschnitt der zwölf MonateEuro je MonatBasiselterngeld darausEuro je Monat12 BasismonateEuro insgesamt
2.000 €2.000,00 €897,26 €10.767 €
3.000 €3.000,00 €1.275,17 €15.302 €
4.500 €Höchstbetrag erreicht4.500,00 €1.800,00 €21.600 €

Basiselterngeld daraus nach Monatsbrutto

Dieselben Zahlen wie in der Tabelle, als Säulen. Rechtsstand 10/2026, zuletzt geprüft am 11.10.2026.

Aus 3.000,00 € Durchschnittsbrutto werden 1.275,17 € Basiselterngeld im Monat und 15.302 € über zwölf Monate.

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Häufige Fragen

Zählt der Monat der Geburt mit?

Nein. § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG nennt die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt. Der Geburtsmonat selbst bleibt außen vor.

Was passiert bei einer Gehaltserhöhung kurz vor der Geburt?

Sie wirkt sich nur anteilig aus, weil der Durchschnitt über zwölf Monate gebildet wird. Eine Erhöhung im letzten Monat vor der Geburt zählt mit einem Zwölftel.

Zählen Weihnachtsgeld und Boni mit?

Sonstige Bezüge im Sinne des Lohnsteuerrechts bleiben außer Betracht (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Laufender Arbeitslohn zählt, einmalige Zahlungen nicht.

Woher die Zahlen kommen

  • § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEGzwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt
  • § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEGwelche Monate herausfallen
  • § 2b Abs. 1 Satz 3 BEEGauf Antrag lassen sich einzelne wieder hineinnehmen
  • § 2b Abs. 2 und 3 BEEGbei Gewinneinkünften gilt das Kalenderjahr
  • § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEGsonstige Bezüge bleiben außer Betracht

Rechtsstand 10/2026, zuletzt geprüft am 11.10.2026. Alle Beträge dieser Seite sind mit derselben Rechenlogik erzeugt, die auch den persönlichen Plan erstellt.

Modellrechnung, keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der Bescheid der Elterngeldstelle.

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